Das Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beim Arbeitsgericht

Bei dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren handelt es sich um ein spezielles Verfahren im deutschen Arbeitsrecht. Es wird vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht durchgeführt. Dabei dient dient es der Klärung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten, die sich auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen beziehen.

Das Beschlussverfahren unterscheidet sich vom arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, bei dem es meist um individuelle arbeitsrechtliche Ansprüche geht, wie z.B. Kündigungsschutz, Lohnforderungen oder Urlaubsansprüche.

Im Beschlussverfahren werden kollektive Rechtsfragen geklärt, wie z.B. die Anfechtung von Betriebsratswahlen, die Zustimmungsersetzung bei personellen Maßnahmen oder die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Dabei prüft das Gericht, ob die beteiligten Parteien ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und eventuell bestehender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen wahrgenommen haben.

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Mitbestimmung und den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsräten. Es trägt dazu bei, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu gewährleisten und die Einhaltung der geltenden Gesetze und Regelungen sicherzustellen.

Beteiligte des Beschlussverfahrens

Im Beschlussverfahren sind normalerweise die folgenden Parteien beteiligt:

Antragsteller:

Das ist die Person, die den Antrag für den Beschluss einreicht. Dies ist im praktischen Regelfall der Betriebsrat. Im Verfahren trägt die Antragstellerseite die Bezeichnung „Beteiligter zu 1“.

Antragsgegner:

Die Person, gegen die der Antrag gerichtet ist. Der Antragsgegner ist in der Regel verpflichtet, auf den Antrag zu reagieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Meistens ist das in der Praxis der Arbeitgeber. Diese wird dann im Verfahren als „Beteiligte zu 2“ bezeichnet.

Manchmal sind die Rollen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Verfahren auch umgekehrt gelagert. Zum Beispiel in einem Zustimmungsersetzungsverfahren befindet sich der Arbeitgeber auf der Seites des Antragstellers.

Sachverständige:

Experten, die im Verfahren hinzugezogen werden können, um bestimmte Sachverhalte zu klären oder technische oder rechtliche Fragen zu beantworten.

Rechtsvertreter:

Anwälte oder andere juristische Vertreter, die die beteiligten Parteien im Verfahren unterstützen und vertreten.

Zeugen:

Personen, die im Verfahren gehört werden können, um ihre persönlichen Kenntnisse oder Beobachtungen zu bestimmten Sachverhalten darzulegen.

Der Ablauf des Beschlussverfahrens

Der Ablauf des Beschlussverfahrens erfolgt in den folgenden Schritten:

Der Antragsteller reicht einen Antrag beim zuständigen Gericht ein. Im Antrag müssen die beteiligten Personen, der Streitgegenstand und natürlich der Antrag selbst angegeben werden.

Erster Anhörungstermin, Güteverhandlung:

Nach Eingang des Antrags wird in der Regel ein recht schneller erster Anhörungstermin (meist als Güteverhandlung bezeichnet) festgesetzt. Dieser Termin findet vor dem Vorsitzenden der Kammer als Einzelrichter statt.  In diesem Termin steht zunächst die Frage, ob die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden. Ist dies der Fall, protokolliert das Gericht einen vergleich und das Verfahren ist an dieser Stelle zu Ende. Anders, als im individualrechtlichen Urteilsverfahren, ist dies Güteverhandlung im Beschlussverfahren aber nicht zwingend durchzuführen.

Kammertermin:

Scheitert die Güteverhandlung, kommt es zum Anhörungstermin vor der Kammer vor dem Arbeitsgericht. In dieser auch gerne als Kammertermin oder Kammerverhandlung bezeichneten Verhandlung befinden sich jetzt neben dem Berufsrichter noch zwei ehrenamtliche Richter. Das sind Nichtjuristen, welche für fünf Jahre berufen werden. Einer der beiden Ehrenamtlichen kommt von der Arbeitgeberseite und der andere vertritt die Arbeitnehmersicht. Hier haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Argumente vorzutragen und Beweise vorzulegen. Das Gericht kann auch Zeugen vernehmen oder Sachverständige hinzuziehen, um die Sachlage aufzuklären.

In der Regel fordert das Gericht die Beteiligten auf, sich in der Zeit zwischen dem ersten Anhörungstermin und der Kammerverhandlung schriftlich zu dem Sachverhalt und der Rechtsfrage zu äußern. Bei der Gelegenheit gehen auch durchaus ein paar Monate ins Land und wird nicht selten viel hin und her geschrieben. Dabei haben die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzulegen, Beweise vorzubringen und auf die Argumente der jeweils anderen Seite zu reagieren.

Beweisaufnahme:

Falls für die Entscheidungsfindung Beweise erforderlich sind, kann das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen. Dabei können Zeugen vernommen, Sachverständige hinzugezogen oder Urkunden und andere Beweismittel eingesehen werden. Die Beweisaufnahme selbst kann auch schon im Kammertermin erfolgen. Ein gesonderter Termin ist hierfür nicht immer erforderlich.

Entscheidung des Gerichts:

Nach Abschluss der Anhörungen und gegebenenfalls der Beweisaufnahme trifft das Gericht eine Entscheidung. Diese Entscheidung erfolgt in Form eines Beschlusses, der den beteiligten Personen zugestellt wird.

Rechtsmittel:

Gegen den Beschluss können die Beteiligten gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen, beispielsweise Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Die Frist beträgt jeweils einen Monat ab der Zustellung der begründeten Entscheidung.

Unterschiede zum individualrechtlichen Urteilsverfahren:

Anders, als im Urteilsverfahren, erfolgt das Beschlussverfahren im Amtsermittlungsprinzip. Das Gericht ist hierbei nicht an den Wortlaut des Antrages gebunden. Es kann vielmehr im Wege der Auslegung ermitteln, was der Antragsteller erreichen möchte und danach den Antrag dann selbst formulieren. Auch kann das Gericht von sich aus Beweismittel und Urkunden anfordern.

Das Arbeitsgericht in Bonn: wo Arbeitnehmer zu ihrem Recht kommen
Das Arbeitsgericht in Bonn

Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat Rechtsfragen klären oder rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber oder Dritte einleiten möchte.

Beschlussfassung:

Die Entscheidung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, muss grundsätzlich vom Betriebsrat als Gremium getroffen werden. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlich, die in einer Betriebsratssitzung erfolgen muss. Der Beschluss sollte die Beauftragung des Rechtsanwaltes, die zu klärende Rechtsfrage oder den zu verfolgenden Anspruch.

Ein Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens könnte ungefähr wie folgt aussehen. Wir wollen hier einmal so tun, als ignoriere der Arbeitgeber das Ansinnen des Betriebsrates auf Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung. In dieser soll es um Urlaubsgrundsätze gehen. Das Ganze findet bei dem Arbeitsgericht Bonn statt.

Beispiel für einen Betriebsratsbeschluss:

Der Betriebsrat betreibt das Beschlussverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Thematik „Urlaubsrahmenplanung“ zu dem zuständigen Arbeitsgericht in Bonn.

Rechtsanwalt XY, vollständige Adresse des Anwalts, wird als Verfahrensbevollmächtigter zur Einleitung und Führung des Beschlussverfahrens beauftragt und mandatiert. Die Beauftragung und Mandatierung erfolgt widerruflich für alle erforderlichen Instanzen.

Der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG auf Freistellung von den Kosten der der Beauftragung des Rechtsanwaltes wird an Rechtsanwalt XY, vollständige Adresse des Anwalts, zur Beitreibung im eigenen Namen abgetreten.

Weiter unten finden sich übrigens eine ganze Reiche von Musterbeschlüssen für den Betriebsrat als Word-Datei zum Download.

Beauftragung des Anwalts:

Nach der Beschlussfassung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied den Rechtsanwalt beauftragen. Hierbei sollten die relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, damit der Rechtsanwalt seine Arbeit effektiv und zielgerichtet aufnehmen kann.

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers:

Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern die Beauftragung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich war (§ 40 Abs.1 BetrVG). In strittigen Fällen kann jedoch eine gerichtliche Klärung notwendig werden, ob die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gerechtfertigt ist. Für die Einleitung oder die Verteidigung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann man aber in aller Regel davon ausgehen, dass die Erforderlichkeit der Beauftrag bejaht wird.

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