Was Sie zur Kündigung im Arbeitsverhältnis wissen sollten.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt ist – was nun?

Den Tag fürchtet jeder Arbeitnehmer – die Kündigung liegt im Briefkasten!

Ganz unter uns: Sie werden jetzt wahrscheinlich verzweifelt sein. Immerhin wurde Ihnen gerade der Boden unter den Füßen weggezogen und damit muss man mental auch erstmal einigermaßen klarkommen. Es ist jetzt also vollkommen in Ordnung, wenn Sie sich jetzt erst einmal mit Freunden treffen. Reden Sie, machen Sie ihrem Unmut Luft. Dafür hat man Freunde. Sollten Sie bei der Gelegenheit auch einen über den Durst trinken, seien Sie bitte aber auch am nächsten Tag wieder nüchtern genug für das, was jetzt zu tun ist.

Dann sollten Sie jetzt auf jeden Fall noch am Tag drauf Kontakt mit Ihrer Arbeitsagentur aufnehmen und sich arbeitslos melden. Auch, wenn die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber noch so willkürlich und rechtswidrig sein sollte – sie hat zunächst einmal zum angegebenen Datum Bestand, bis das Arbeitsgericht eine andere Feststellung trifft. Bei der Arbeitsagentur gelten strenge Fristen, die Sie jetzt auf keinen Fall verpassen sollten.

Sodann ist baldmöglichst die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Hierfür besteht eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Die Kündigung geht Ihnen in dem Augenblick zu, in welchem Sie in Ihrem eigenen Empfangsbereich ist und Sie zumindest theoretisch Kenntnis von der Kündigung erlangen können.

Bücherregal mit arbeitsrechtlicher Literatur

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, mit der ein Vertragspartner seinen Wunsch äußert, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies kann entweder durch den Arbeitgeber (Arbeitgeberkündigung) oder durch den Arbeitnehmer (Arbeitnehmerkündigung) erfolgen. Die Kündigung muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben und Fristen entsprechen, um wirksam zu sein, und kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie z.B. betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.

Wann kann eine Kündigung erfolgen?

Eine Kündigung kann in verschiedenen Situationen treffen. Insbesondere Arbeitgeber dürfen aber nicht einfach aus purer Willkür das Arbeitsverhältnis kündigen. Im Allgemeinen kann eine Kündigung aus den folgenden Gründen erfolgen.

Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen. Das ist der Fall, wenn die Arbeit als solche wegfällt. Dafür muss aber auch ausgeschlossen sein, dass der Arbeitgeber Sie wirklich nicht mehr beschäftigen kann. Wenn man Sie also noch an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann oder gegebenenfalls unter geänderten Bedingungen (z.B. in Teilzeit) weiterbeschäftigen kann, dürfte die Kündigung unwirksam sein.

Nur, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, Sie anders zu beschäftigen, darf er auch kündigen. Dabei ist natürlich auch eine Sozialauswahl zu treffen. Wenn also von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern einige gekündigt werden sollen, dann ist zu gucken, welche davon sozial am meisten zu schützen sind. Platt gesagt behalten die Älteren mit langer Betriebszugehörigkeit und vielen Kindern ihren Job.

Die Kündigung kann auch außerordentlich aus wichtigem Grund erfolgen. Im Arbeitsrecht ist das bei schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten der Fall. Also etwas Diebstahl, Betrug, Manipulation der Arbeitszeit, Arbeitsverweigerung, Gewalt unter Kollegen oder ähnliches. Die Liste an denkbaren Verstößen ist lang. Aber wichtig: gemäß § 626 Abs.2 BGB hat der Arbeitgeber hierfür ab Kenntnis von dem schändlichen Tun des Arbeitnehmers exakt zwei Wochen Zeit. In der Zeit ist auch der Betriebsrat anzuhören. Danach ist die fristlose Kündigung nicht mehr wirksam möglich.

Regelmäßig wird das vertragswidrige Verhalten aber auch zunächst mit einer Abmahnung zu ahnden sein. Meist ist erst bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens die Kündigung denkbar.

Zukunftsprognose:

Auch kommt in Betracht, dass Sie aus Gründen gekündigt werden, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Man nennt das dann eine personenbedingte Kündigung. Das kann etwa wegen langer Krankheit oder auch wegen häufiger kurzzeitiger Erkrankungen der Fall sein.

Aber ganz egal, um welche Art der Kündigung es sich handelt: sie erfordert immer eine Prognose für die Zukunft. Außerdem darf sie nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Wir Arbeitsrechtler reden dann von dem sogenannten Ultima Ratio Prinzip. Es muss also klar sein, dass es kein milderes gleichgeeignetes Mittel mehr gibt, um einen reibungslosen Verlauf des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft zu erreichen.

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, bedeutet das für Arbeitnehmer immer auch einen schwerwiegenden Einschnitt im Leben. Deswegen hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für Arbeitgeber einige Hürden vor dem Ausspruch der Kündigung eingebaut.

Übrigens ist vor jeder Kündigung (auch in der Probezeit) der Betriebsrat anzuhören. Ist das nicht der Fall oder wird der Betriebsrat nicht richtig angehört, dann ist sie schon allein deswegen unwirksam.

Ein kleiner Ausflug in die Probezeit:

Bis zu sechs Monate können am Anfang eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Davor haben viele Arbeitnehmer großen Respekt. Dabei ist das rechtlich gar nicht angezeigt. Wegen der Probezeit kann der Arbeitgeber nicht einfacher kündigen als sonst. Die Probezeit verkürzt lediglich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Mehr passiert dabei nicht. Es gibt die Probezeit auch nicht automatisch. Vielmehr wird die erst dann interessant, wenn sie auch vereinbart wurde.

Dennoch sollte man natürlich als Arbeitnehmer vor allem in den ersten sechs Monaten besonders aufpassen. Das liegt aber dann eben nicht an der Probezeit. Das ist dann vielmehr eine Frage der Wartezeit aus dem Kündigungsschutzgesetz. Zugegebenermaßen ist das jetzt aber auch ein wenig Haarspalterei.

Wie die Kündigung ausgesprochen werden muss.

So eine Kündigung ist auch ein formaler Prozess, der so die eine oder andere Hürde mit sich bringt.

Form:

In Deutschland ist es durch § 623 BGB gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die Kündigung in einem Brief verfasst und vom Absender (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) und unterschrieben sein muss. Es braucht also ein physisches Blatt Papier mit dem Kündigungstext drauf und eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden.

Die Kündigung muss von demjenigen unterschrieben sein, der auch zur Kündigung berechtigt ist. Auf Arbeitnehmerseite ist das natürlich immer der Arbeitnehmer selbst. Auf Arbeitgeberseite ist aber nicht jeder zur Kündigung berechtigt. Hat der Geschäftsführer oder ein Prokurist die Kündigung unterschrieben, gibt es hierbei zunächst selten Probleme.

Interessant wird aber bei z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie etwa Praxisgemeinschaften. Hier wird meistens jeder einzelne Gesellschafter unterschreiben müssen. Allerdings kann auch irgendeine Person mit einer Vollmacht unterschreiben. In dem Fall muss aber wiederum die Vollmacht von dem Berechtigten unterschrieben sein und der Kündigungserklärung beigefügt werden.

Fristen:

Jedenfalls sind bei der Kündigung die vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Diese Fristen variieren je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Gesetz, dem Vertrag oder aus einem Tarifvertrag können sich ganz unterschiedliche Kündigungsfristen ergeben. Wichtig dabei ist nur, dass sie für den Arbeitnehmer nicht länger sind als für den Arbeitgeber.

Da gibt es in der Praxis ganz unterschiedliche Varianten von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende bis etwa zu drei Monaten zum Quartalsende. Nach der gesetzlichen Grundlage aus § 622 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Zeitablauf ausschließlich für den Arbeitgeber. Es kann aber auch vertraglich vereinbart werden, dass das dann auch für den Arbeitnehmer der Fall ist. Regelmäßig ist das auch der Fall, aber eben auch nicht immer.

Beachten Sie bitte: die in der Kündigung angegebene Frist wirkt jetzt auch erst einmal. Es ist jetzt egal, ob die Frist falsch berechnet wurde. Auch, wenn von vornherein die Kündigungsfrist total missachtet wird. Solange das Arbeitsgericht nicht etwas anderes urteilt, wirkt die Kündiging so, wie ausgesprochen. Die fristlose Kündigung wirkt deswegen auch per sofort. Im Nachgang kann sich das dann bei Gericht wieder ganz anders darstellten. Aber erst einmal ist das so.

Inhalt:

Die Kündigung sollte klar und unmissverständlich formuliert sein. Dabei muss sie nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten. Aber sie muss den Vertragspartner nachvollziehbar darüber informieren, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist in der Kündigungserklärung selbst nicht erforderlich.

Zugang:

Schlussendlich muss die Kündigung dem Empfänger auch im Original zugehen. Über den Zugang an sich und auch über den Zeitpunkt des Zugangs kann es schonmal Streit geben. Dabei muss dann der Versender im Zweifel beweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist.

Auf eine bestimmte Form der Zustellung kommt es hierbei übrigens nicht an. Die Kündigung kann ohne Weiteres als normaler Brief auf dem Postweg versandt oder Ihnen persönlich übergeben werden. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist dies auch in den Urlaub oder in die Krankheit hinein möglich.

Variante: die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung. Dabei kündigt der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen an. Dies kann beispielsweise eine Veränderung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes oder des Gehalts sein. Im Regelfall ist die Änderungskündigung nur als fristgerechte Kündigung machbar.

Da dies aber auch nicht immer so rechtens ist, kann man jetzt als Arbeitnehmer unterschiedlich darauf reagieren:

  1. Die geänderten Bedingungen annehmen. Dann treten die Änderungen nach Ablauf der angegebenen Frist ein. Holen Sie sich hier bitte vorher anwaltlichen Rat ein.
  2. Gar nicht reagieren. Das wäre aber fatal. Dann wirkt nämlich nicht die Änderung, sondern die Kündigung. Oder anders: Ihr Job ist dann weg.
  3. Die geänderten Bedingungen unter Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt bezieht sich dann darauf, dass die Änderungen einer gerichtlichen Überprüfung auch standhalten. Das ist in den meisten Fällen die beste Variante. Dann müssen Sie aber auch innerhalb von drei Wochen die Änderungsschutzklage bei Gericht erheben.
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